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Anwaltliche Dienstleistungen und die Inanspruchnahme der Gerichte sind oft mit erheblichen Kosten vberbunden. Ungeachtet einer individuellen Vereinbarung im Falle der Mandatsüber-
nahme möchte ich Sie über diesen Punkt, welcher oft zu Irritationen im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant führt, allgemein vorab informieren.

Grundlagen für die Gebührenberechnung sind das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] und das Gerichtskostengesetz [GKG]. Die Kosten einer telefonischen oder mündlichen Erstberatung können frei vereinbart werden. In der Regel betragen sie je nach Umfang der Beratung, Wert und Bedeutung des Rechtsproblems zwischen 50,00 Euro und 190,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Beschränkt sich die Erstberatung auf allgemeine Informationen über das mögliche weitere Vorgehen und die zu erwartende Kostenhöhe, sehe ich  im Einzelfall auch von der Erhebung von Gebühren ab.

Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung werde ich bereits vor dem Beratungsgespräch eine Kostenzusage Ihres Rechtsschutzversicherers einholen. Die Kosten werden dann direkt mit der Versicherung abgerechnet. Ich weise aber vorsorglich darauf hin, dass die Mandatsbeziehung zu Ihnen und nicht zu Ihrem Versicherer besteht.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten der Beratung aufzubringen, können Sie vor der  Beratung einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes beantragen, den Sie dann zum Beratungstermin mitbringen. Das erforderliche Formular sowie allgemeine Hinweise dazu finden Sie unter der Rubrik "Formulare".  Die Kosten der Beratung übernimmt dann direkt die Staatskasse.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Die Kosten einer gerichtlichen bzw. einer außergerichtlichen Vertretung richten sich in der Regel nach dem Wert des Streitgegenstands. Über die im Einzelfall zu erwartenden Kosten informiere ich Sie gerne.

Unproblematisch ist es, wenn die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt. Lediglich eine gegebenenfalls bestehende Selbstbeteiligung zum Versicherungsfall müssen Sie dann selbst bezahlen.

Im außergerichtlichen Bereich ist es möglich, das zu zahlende Honorar anhand eines zwischen den Parteien vereinbarten Stundensatzes  festzulegen. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich grundsätzlich immer dann, wenn der Arbeitsaufwand außer Verhältnis zu den Gebühren steht, welche bei Zugrundelegung des Gegenstandswertes zu entrichten wären.

Bei gerichtlicher Vertretung rechnen wir grundsätzlich nach dem Gegenstandswert ab. Auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren wird üblicherweise ein Vorschuss gezahlt.

Im Erfolgsfall ist die Gegenseite in der Regel zur Erstattung der gesetzlichen Gebühren verpflichtet. Von diesem Grundsatz besteht im Arbeitsrecht und im Wohnungseigentumsrecht eine Ausnahme. Im Arbeitsrecht trägt jede Seite bis zum Abschluss der ersten Instanz ihre eigenen Kosten, während im WEG-Recht die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich nicht vom Gegner erstattet werden.

Wenn Sie die die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen können, besteht für Sie bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten in der Sache die Möglichkeit, beim zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das dafür erforderliche Formular inklusive Merkblatt finden Sie ebenfalls in der Rubrik "Formulare".